Unsere Jugendverordnung

§1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (-Junioren und Junge Reiter-) und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Reitverein Denkendorf e.V.. Satzungsgemäß sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ordentliche Mitglieder des Gesamtvereins.

§2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuß.
Dieser besteht aus:
  • der oder dem Vereinsjugendleiter/in
  • der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
  • deren oder dessen Vertreter/in
  • der oder dem Jugendkassier/erin
  • weiteren Mitarbeiter/innen.

  • Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    Die Vereinsjugendsprecherin bzw. der Vereinjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    §4 Jugendausschuß

    Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtiges Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

    §5 Jugendkasse

    Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß geführt.

    §6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

    Die Jugendverordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendverordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vorstand in Kraft.

    §7 Sonstige Bestimmungen

    Sofern in der Jugendverodnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
    nach oben


    Denkendorf, 20. Januar 1992

    Home zurück