§1 Name und MitgliedschaftAlle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (-Junioren und Junge Reiter-) und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Reitverein Denkendorf e.V.. Satzungsgemäß sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ordentliche Mitglieder des Gesamtvereins.§2 Aufgaben und ZieleDie Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.§3 JugendvollversammlungDie Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuß.Dieser besteht aus: Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Vereinsjugendsprecherin bzw. der Vereinjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. §4 JugendausschußDer oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtiges Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.§5 JugendkasseDie Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß geführt.§6 Gültigkeit und Änderung der JugendordnungDie Jugendverordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendverordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vorstand in Kraft.§7 Sonstige BestimmungenSofern in der Jugendverodnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.Denkendorf, 20. Januar 1992
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